Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.09.2015 und seine weitergehende Anträge werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Auszahlung des ansonsten ihm zustehenden vertragsärztlichen Honorars an einen Dritten.
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