LSG Bayern - Urteil vom 14.03.2018
L 12 KA 2/17
Normen:
SGB V § 95d; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 27;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 349/16

Vertragsärztliche Zulassungsentziehung wegen eines nicht erbrachten FortbildungsnachweisesGröbliche PflichtverletzungAusmaß und Schwere der PflichtverletzungenUnzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit

LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 2/17

DRsp Nr. 2018/16573

Vertragsärztliche Zulassungsentziehung wegen eines nicht erbrachten Fortbildungsnachweises Gröbliche Pflichtverletzung Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit

1. Eine vertragsärztliche Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Erhaltung der Sicherheit der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. 2. Bei dem Merkmal der Gröblichkeit ist zu prüfen, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt; allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzungen sind der Maßstab dafür, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 27;

Tatbestand

1. 2. 3.