Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2006 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2004 verpflichtet, die Klägerin als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am Vertragsarztsitz Stuttgart-S., zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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