LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.06.2005 L 4 KA 20/05
Normen:
Bema Nr. 56c; EBM-Z Nr. 56c; SGB V § 81 Abs. 5 S. 1 § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 873/01
Vertragsärztliche Versorgung, Verhängung einer Geldbuße gegen einen Zahnarzt wegen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Ermessen des Disziplinarausschusses
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen L 4 KA 20/05
DRsp Nr. 2008/17065
Vertragsärztliche Versorgung, Verhängung einer Geldbuße gegen einen Zahnarzt wegen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Ermessen des Disziplinarausschusses
Hinsichtlich der Rechtsfolge der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem Grunde nach und der Auswahl der konkreten Maßnahme ist dem Disziplinarausschuss Ermessen eingeräumt. Das Gericht darf den Disziplinarbescheid deshalb nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (hier bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Zahnarzt wegen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Bema Nr. 56c; EBM-Z Nr. 56c; SGB V § 81 Abs. 5 S. 1 § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 § 87 Abs. 1 ;
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