LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2015
L 11 KA 83/13
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 10; HVV § 6 Abs. 4; SGB V § 72 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 291/11

Vertragsärztliche Versorgung und VergütungAntrag auf Ausgleich sog. überproportionaler Honorarverluste im Quartal I/2010 gegenüber dem Quartal I/2009 (hier Umsatzverlust von 20,9 % bei Verringerung der Fallzahl um 31)Reduzierung des Fallwerts um mehr als 15 % als weiteres Kriterium für einen HonorarausgleichKein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 83/13

DRsp Nr. 2016/1475

Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung Antrag auf Ausgleich sog. überproportionaler Honorarverluste im Quartal I/2010 gegenüber dem Quartal I/2009 (hier Umsatzverlust von 20,9 % bei Verringerung der Fallzahl um 31) Reduzierung des Fallwerts um mehr als 15 % als weiteres Kriterium für einen Honorarausgleich Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung

1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung ist berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Ausgleich sog. überproportionaler Honorarverluste den Rückgang der Fallzahl um 15 % als Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass bei der Berechnung der Vergleichswerte die Kosten gemäß Kapitel 32.2 EBM (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen), mithin also die Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen, für die feste EUR-Beträge vertraglich vereinbart sind, unberücksichtigt gelassen bzw. herausgerechnet wurden. 3. Die bereits vom Bewertungsausschuss vorgegebene und im HVV übernommene 15 %-Grenze ist nicht unverhältnismäßig.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 10; HVV § 6 Abs. 4; SGB V § 72 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;