LSG Hessen - Urteil vom 08.06.2011
L 4 KA 102/08
Normen:
SGB V § 98 Abs. 2; SGB V § 121a Abs. 1 S. 1; SGB V § 121a Abs. 3 S. 1; SGB V § 121a Abs. 4; SGB X § 32 Abs. 1 Alt. 2; SGB X § 32 Abs. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; HeilBerG HE § 6b;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 381/07

Vertragsärztliche Versorgung; qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung; Durchführung von künstlichen Befruchtungen; Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Voraussetzung; Erlass eines Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheides mit Bedingung

LSG Hessen, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 102/08

DRsp Nr. 2012/8697

Vertragsärztliche Versorgung; qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung; Durchführung von künstlichen Befruchtungen; Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Voraussetzung; Erlass eines Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheides mit Bedingung

1. Die qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung nach § 121a SGB 5 ist auf den Praxissitz bezogen und kann daher auch keine Wirkung in einem anderen (Zulassungs-) Bezirk entfalten. Sie ersetzt (oder beinhaltet) auch nicht die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern setzt diese voraus. 2. Liegen die Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 121a Abs 3 S 1 SGB 5 (noch) nicht vor, so steht es grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, einen ablehnenden Bescheid oder einen bewilligenden Bescheid mit einer Bedingung nach § 32 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 zu erlassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Oktober 2008 (Az.: S 12 KA 381/07) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch für die Berufungsinstanz der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 98 Abs. 2; SGB V § 121a Abs. 1 S. 1; SGB V § 121a Abs. 3 S. 1; SGB V § 121a Abs. 4; SGB X § 32 Abs. 1 Alt. 2; SGB X § 32 Abs. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; HeilBerG HE § 6b;

Tatbestand: