SG Marburg - Urteil vom 16.01.2008
S 12 KA 201/07
Normen:
SGB V § 95a ; SGG § 131 ; Ärzte-ZV § 2 § 3 ;

Vertragsärztliche Versorgung, Eintrag als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister nach fünfjähriger Weiterbildungszeit

SG Marburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 201/07

DRsp Nr. 2008/9343

Vertragsärztliche Versorgung, Eintrag als Facharzt für Allgemeinmedizin in das Arztregister nach fünfjähriger Weiterbildungszeit

Bei der fünfjährigen Weiterbildungszeit in § 95a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 40 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 handelt es sich um eine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsausübung i. S. von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Eine Eintragung in das Arztregister kann nicht mehr erfolgen, wenn die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund Übergangsrechts ohne oder mit kürzerer Weiterbildungszeit erteilt wurde, wobei es auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Facharzturkunde jedenfalls dann nicht ankommt, wenn der Arzt diese rechtzeitig hätte erlangen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95a ; SGG § 131 ; Ärzte-ZV § 2 § 3 ;