LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2014
L 11 KA 36/11
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 103 Abs. 2 S. 3; HeilBerG NW § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 232/09

Vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich KrankenversichertenStreit über die Genehmigung zur Abrechnung der Weichstrahl-/Orthovolttherapie nach den Ziffern 25310 (Weichstrahl- oder Orthovolttherapie) und 25340 (Bestrahlungsplanung für die perkutane Bestrahlung ohne Rechnerunterstützung und individuelle Dosisplanung) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)Ablehnung der Abrechnungsfähigkeit strahlentherapeutischer Leistungen wegen fehlender Fachzugehörigkeit im Falle eines Facharztes für Diagnostische RadiologieBindung des zugelassenen Arztes an die Grenzen des im Zulassungsverfahren festgelegten Fachgebietes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 36/11

DRsp Nr. 2015/5607

Vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten Streit über die Genehmigung zur Abrechnung der Weichstrahl-/Orthovolttherapie nach den Ziffern 25310 (Weichstrahl- oder Orthovolttherapie) und 25340 (Bestrahlungsplanung für die perkutane Bestrahlung ohne Rechnerunterstützung und individuelle Dosisplanung) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Ablehnung der Abrechnungsfähigkeit strahlentherapeutischer Leistungen wegen fehlender Fachzugehörigkeit im Falle eines Facharztes für Diagnostische Radiologie Bindung des zugelassenen Arztes an die Grenzen des im Zulassungsverfahren festgelegten Fachgebietes

Strahlentherapeutischen Leistungen der Weichstrahl- und Orthovolttherapie (Ziffern 25310 und 25340 EBM) gehören nicht zum Fachgebiet der Radiologie und können somit von einem Facharzt für Diagnostische Radiologie nicht abgerechnet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 103 Abs. 2 S. 3; HeilBerG NW § 41 Abs. 1;

Tatbestand