LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2015
L 11 KA 48/15
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 85; SGG § 153 Abs. 2; HVV vom 02.11.2009 und vom 02.06.2009 § 6 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 291/11

Vertragsärztliche VergütungAntrag eines Vertragsarztes auf Ausgleich sog. überproportionaler HonorarverlusteRückgang des Fallwerts um 15 % als Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 48/15

DRsp Nr. 2016/1716

Vertragsärztliche Vergütung Antrag eines Vertragsarztes auf Ausgleich sog. überproportionaler Honorarverluste Rückgang des Fallwerts um 15 % als Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung

1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (hier KV Nordrhein) ist berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Ausgleich sog. überproportionaler Honorarverluste den Rückgang der Fallzahl um 15 % als Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Voraussetzung, ob Honorarverluste tatsächlich durch die Systemumstellung begründet sind, reicht es nicht aus, allein die Gesamthonorare der Vergleichsquartale gegenüberzustellen. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass bei der Berechnung der Vergleichswerte die Kosten gemäß Kapitel 32.2 EBM (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen), mithin also die Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen, für die feste EUR-Beträge vertraglich vereinbart sind, unberücksichtigt gelassen bzw. herausgerechnet wurden. 3. Die bereits vom Bewertungsausschuss vorgegebene und im HVV übernommene 15 %-Grenze ist nicht unverhältnismäßig.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 72 Abs. 2; § ;