BSG - Urteil vom 17.08.2011
B 6 KA 24/10 R
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1972
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 50/08
LSG Hessen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 111/08

Vertragsärztliche Vergütung; Aufrechnung von Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BSG, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 24/10 R

DRsp Nr. 2011/17270

Vertragsärztliche Vergütung; Aufrechnung von Abschlagszahlungen gegen Honorarforderungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 5001,12 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Auszahlung vertragsärztlichen Honorars.