Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 im Umfang der Stattgabe aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Honorarrückforderung wegen des Überschreitens der Jobsharing-Obergrenzen in den Quartalen 3/2008 bis 2/2009 in Höhe von 25.742,08 EUR.
Die Klägerin beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum einen angestellten Anästhesisten. Vor dem Zulassungsausschuss hatte sie die Einhaltung von Jobsharing-Obergrenzen anerkannt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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