LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.06.2018
L 7 KA 84/13
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 448/11

Vertragsärztliche Honorarkürzung infolge einer PlausibilitätsprüfungPrüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des VertragsarztesNachgehende Richtigstellung und Rückzahlungsverpflichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen L 7 KA 84/13

DRsp Nr. 2018/10904

Vertragsärztliche Honorarkürzung infolge einer Plausibilitätsprüfung Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes Nachgehende Richtigstellung und Rückzahlungsverpflichtung

1. Mit der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes wird festgestellt, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Eine nachgehende Richtigstellung bereits erlassener Honorarbescheide im Sinne einer Teilrücknahme ist zulässig. 3. Eine solche Teilrücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2013 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung für die Quartale I/07 bis IV/07 infolge einer Plausibilitätsprüfung.