LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2016
L 24 KA 22/15
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 115/13

Vertragsärztliche HonorarbescheideZuschlag zum RegelleistungsvolumenMaßgeblicher Faktor für die Höhe des RLVAngemessene Vergütungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 24 KA 22/15

DRsp Nr. 2016/10119

Vertragsärztliche Honorarbescheide Zuschlag zum Regelleistungsvolumen Maßgeblicher Faktor für die Höhe des RLV Angemessene Vergütungen

1. Maßgeblicher Faktor für die Höhe des RLV sind nicht die Preise der Euro-Gebührenordnung, sondern die tatsächlich gezahlten Gesamtvergütungen. 2. Somit stellt das RLV nur im "Idealfall" sicher, dass die von ihm erfasste Leistungsmenge in vollem Umfang mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet wird: Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Höhe der gezahlten Gesamtvergütungen - bzw. der auf die in das RLV fallende Leistungsmenge bezogene Anteil hieran - mit dem Geldbetrag übereinstimmt, der für die in das RLV fallenden Leistungen nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung insgesamt zu zahlen wäre. 3. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass der für die Vergütung der in das RLV fallenden Leistungen zur Verfügung stehende Gesamtvergütungsanteil hierfür nicht ausreicht.