LSG Hamburg - Urteil vom 02.08.2018
L 5 KA 12/16
Normen:
BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; GOP Nr. 21213; GOP Nr. 21214; GOP Nr. 21215;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 141/14

Vertragsärztliche Abrechnung einer Grundpauschale nach dem EBMFacharztbegriffe im Bereich der Neurologie und Psychiatrie

LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 12/16

DRsp Nr. 2018/15712

Vertragsärztliche Abrechnung einer Grundpauschale nach dem EBM Facharztbegriffe im Bereich der Neurologie und Psychiatrie

Die GOPn 21213 bis 21215 können nach der Systematik und der historischen Entwicklung der Facharztbegriffe im Bereich der Neurologie und Psychiatrie sowohl von Ärzten, die nach früher gültigen Weiterbildungsordnungen die Facharztbezeichnung "Nervenarzt" oder "Arzt für Neurologie und Psychiatrie" erworben haben, als auch von Ärzten die eine Zulassung sowohl als Neurologe als auch als Psychiater haben, abgerechnet werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2014 verurteilt, im Quartal I/2013 statt der Gebührenpositionen EBM 21210 bis 21212 die Gebührenpositionen 21213 bis 21215 abzurechnen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; GOP Nr. 21213; GOP Nr. 21214; GOP Nr. 21215;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägers befugt ist, die Grundpauschale nach den Gebührenpositionen 21213 bis 21215 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abzurechnen.