LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2005
12 Sa 595/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 164 ; BGB § 177 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2602/04

Vertragsabschluss; Auslegung von Willenserklärungen; Duldungs- und Anscheinsvollmacht

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 595/05

DRsp Nr. 2005/21409

Vertragsabschluss; Auslegung von Willenserklärungen; Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 164 ; BGB § 177 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen Ihnen seit dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie eine etwaige Beschäftigungspflicht der Beklagten.

Der am 13.01.14xx geborene Kläger absolvierte zunächst bei der Beklagten vom 01.08.2000 - 03.07.2003 eine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2003, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 4 - 7 d. Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er dann durch die Beklagte befristet für die Zeit vom 04.07.2003 - 03.07.2004 eingestellt. Die Einstellung erfolgte auf der Grundlage von § 15 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio), der nach § 3 des Arbeitsvertrages neben den anderen für die Beklagte geltenden Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Danach wurde der Kläger in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V3x, nunmehr V2xxxxx) mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen. Seine Vergütung belief sich entsprechend der in § 16 Abs. 2 TV Ratio vorgesehenen Entgeltgruppe 1 Gruppenstufe 2 des ERTV auf 1.835,00 EUR brutto pro Monat.