LAG Köln - Urteil vom 13.09.2010
5 Sa 313/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2343/09

Vertragliches Rückkehrecht bei betriebsbedingter Kündigung durch neue Arbeitgeberin; unbegründete Klage auf Abgabe eines Vertragsangebotes bei Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 313/10

DRsp Nr. 2010/20881

Vertragliches Rückkehrecht bei betriebsbedingter Kündigung durch neue Arbeitgeberin; unbegründete Klage auf Abgabe eines Vertragsangebotes bei Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung

Hat ein Arbeitnehmer ein vertragliches Rückkehrrecht zu seinem alten Arbeitgeber für den Fall, dass ihm sein neuer Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam kündigt, ist die Rechtswirksamkeit dieser betriebsbedingten Kündigung in vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.01.2010 - 5 Ca 2343/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; KSchG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Rückkehranspruch zu der Beklagten, seiner früheren Arbeitgeberin, hat.

Der am 08.01.1958 geborene, verheiratete Kläger war ab dem 01.04.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.