AG Velbert, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 314/15
LG Wuppertal, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 44/16
Vertraglicher Ausschluss der Haftung des Verkäufers für das Fehlen der vom Käufer erwartbaren Eigenschaften (hier: Opel Adam Slam); Öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache; Heranziehung der objektiv zu bestimmenden Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts zur Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalles mit Blick auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 271/16
DRsp Nr. 2017/15371
Vertraglicher Ausschluss der Haftung des Verkäufers für das Fehlen der vom Käufer erwartbaren Eigenschaften (hier: Opel Adam Slam); Öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache; Heranziehung der objektiv zu bestimmenden Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts zur Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalles mit Blick auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss
Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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