Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1991.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt; sein Gehalt betrug zuletzt monatlich 6.022,-- DM brutto. Zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bestimmt der Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1989 in § 3:
"(1)...
(2) Ferner erhält Herr H ... eine Weihnachtsgratifikation von 50 % seines Gehaltes.
(3) Sollte Herr H bis zum 31.03. des jeweils folgenden Jahres aus den Diensten der Firma ausscheiden, so ist er verpflichtet, die Weihnachtsgratifikation unverzüglich zurückzuzahlen."
Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte bei der Beklagten regelmäßig mit der Novemberabrechnung.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. September 1991 zum 31. März 1992. Nach § 6 Satz 2 des Anstellungsvertrages betrug die Kündigungsfrist 6 Monate zum Vierteljahresschluß.
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