LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2008
5 Sa 134/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2006/07

vertragliche Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 134/08

DRsp Nr. 2008/18561

vertragliche Ausschlussfrist

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten noch die Zahlung von rückständiger Entgeltfortzahlung verlangen kann. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.08.2001 als Näherin beschäftigt. Ihr monatlicher Arbeitsverdienst belief sich zuletzt auf 1.141,33 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, veranlasst durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 zum 31.12.2006 schlossen die Parteien am 09.02.2007 einen gerichtlichen Vergleich, durch den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 festgestellt wurde.

Im Hinblick auf dieses Verfahren hatte die Beklagte der Klägerin eine Prozessbeschäftigung ab dem 02.01.2007 angeboten. Eingesetzt war die Klägerin bis zum 07.01.2007. Ab dem 08.01.2007 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Der im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossene Vergleich enthält u. a. nachfolgende Regelung (Ziffer 4):