OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2015
19 A 2635/11
Normen:
BestG NRW § 7 Abs. 3 S. 1; BestG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; BestG NRW § 13 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 74; VwVG NRW § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3243/10

Verteilung der Kosten einer Bestattung in Form einer Einäscherung unter zahlungsunwilligen Erben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 19 A 2635/11

DRsp Nr. 2015/13944

Verteilung der Kosten einer Bestattung in Form einer Einäscherung unter zahlungsunwilligen Erben

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BestG NRW § 7 Abs. 3 S. 1; BestG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; BestG NRW § 13 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 74; VwVG NRW § 77 Abs. 1;

Gründe

I.