LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2014
L 24 KA 97/13 ER
Normen:
SGG § 86a; SGG § 86b; SGB V § 87a Abs. 2 S. 3; SGB V § 87a Abs. 3; SGB V § 87a Abs. 4;

Verteilung der Anpassung einer Gesamtvergütung abhängig von der Zahl der in der jeweiligen Krankenkasse versicherten Personen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 24 KA 97/13 ER

DRsp Nr. 2014/14384

Verteilung der Anpassung einer Gesamtvergütung abhängig von der Zahl der in der jeweiligen Krankenkasse versicherten Personen

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lässt es sich nicht als offensichtlich rechtswidrig feststellen, dass nach § 87a Abs. 2 S. 3 und Abs. 4 SGB V vereinbarte Anpassungen der Gesamtvergütung auf die beteiligten Krankenkassen im Einzelfall nach der Zahl der Versicherten umgelegt werden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a; SGG § 86b; SGB V § 87a Abs. 2 S. 3; SGB V § 87a Abs. 3; SGB V § 87a Abs. 4;

Gründe:

I.

Streitig ist die in dem Beschluss des Antragsgegners vom 2. Oktober 2013 vorgenommene Verteilung einzelner beschlossener Erhöhungen der Gesamtvergütung auf die einzelnen Krankenkassen.