Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Juli 2015 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar hat den Angeklagten am 5. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 250 € verurteilt. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Die Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Juli 2015 verworfen.
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