OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2016
11 E 992/16
Normen:
HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3950/15

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit durch eine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 11 E 992/16

DRsp Nr. 2016/19263

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit durch eine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss insbesondere ausführlich begründet, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Ausschlusstatbetandes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG vorliegen, weil er durch seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen habe. Der Kläger bestreitet nicht, dass er vom 16. Juni 1977 bis zum 31. Januar 1983 unter dem Decknamen "X. " als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR und vom 1. Februar 1983 bis 1. Oktober 1983 gegen eine Vergütung von 990 Mark brutto als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig war.