LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2009
L 11 WB 5971/08
Normen:
EG Art. 81; EG Art. 82; GWB § 19; GWB § 20; GWB § 97; GWB § 98; GWB § 99; SGB V § 130a; SGB V § 169; SGG § 142a; SGG § 29 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 52/08

Verstöße gegen das Vergaberecht beim Ausschreibungsverfahren zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V, Unternehmereigenschaft von gesetzlichen Krankenkassen, Zulässigkeit der Aufteilung in Regionallose, Nachprüfungsantrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen L 11 WB 5971/08

DRsp Nr. 2009/3074

Verstöße gegen das Vergaberecht beim Ausschreibungsverfahren zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V, Unternehmereigenschaft von gesetzlichen Krankenkassen, Zulässigkeit der Aufteilung in Regionallose, Nachprüfungsantrag

1. Beim Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V sind gesetzliche Krankenkassen keine Unternehmen iS der Art. 81 und 82 des EG-Vertrages. 2. Da die Ausschreibung einen Ausgleich für eine ggf. vorhandene wettbewerbsbeschränkende Nachfragemacht darstellt und dem Missbrauch vorbeugt, kann ein Verstoß gegen die §§ 19, 20 GWB im Vergaberechtsverfahren nicht gerügt werden. 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Ortskrankenkassen eine Aufteilung des Bundesgebiets in fünf Regionallose vorgenommen haben. Dabei schreiben die Vorschriften des GWB keine Loslimitierung für die Auftragsvergabe vor. Der Auftraggeber kann aber außer der Teilung des Auftrags in Lose von vornherein auch eine Loslimitierung pro Bieter vorgeben. 4. Die gesetzlichen Krankenkassen bestimmen mit der Bezugnahme auf die sog. Lauer-Taxe auf nachvollziehbare und transparente Weise ihren Beschaffungsbedarf. 5. Einen Nachprüfungsantrag kann nur derjenige stellen, der darlegt, er habe oder hätte sich bei ordnungsgemäßer Vergabe um den fraglichen Auftrag beworben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]