LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008
11 Sa 594/07
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 7 ; BGB § 130 Abs. 1 § 188 Abs. 2 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2618/04

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Zustellung vor dem im Kündigungsschreiben angegebenen Datum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 594/07

DRsp Nr. 2008/14646

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Zustellung vor dem im Kündigungsschreiben angegebenen Datum

Ist das Kündigungsschreiben vom 27.10.2004 dem Arbeitnehmer bereits am 26.10.2004 zugegangen, läuft die Klagefrist aus § 4 KSchG gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB am 16.11.2004 ab; eine erst am 17.11.2004 per Fax beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage ist daher verfristet.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 7 ; BGB § 130 Abs. 1 § 188 Abs. 2 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 27.10.2004.

Der Kläger war seit dem 09.11.1998 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, seit dem 11.04.2004 bei dieser selbst als Schienenschweißer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien wurde der Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 zugrunde gelegt (vgl. Bl. 4 und 5 d. A.).

Der am 16.01.1962 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er erzielte bei der Beklagten zuletzt ein durchschnittliches Monatsbruttoentgelt von 3.844,66 EUR.

Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.