LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2010
13 Sa 1545/09
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 167; ZPO § 691 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2493/09

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Verwendung eines fehlerhaften Passivrubrums durch Prozessbevollmächtigten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1545/09

DRsp Nr. 2010/16834

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Verwendung eines fehlerhaften Passivrubrums durch Prozessbevollmächtigten

1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Anhaltspunkte in der Klageschrift vor der Terminierung in einer beigefügten Anlage die richtige Beklagte herauszusuchen. 2. Ein Rechtsanwalt kann die Verantwortung für die Korrektheit des Passivrubrums nicht einer Kanzleiangestellten übertragen. 3. Sind vom Kläger von der seit Ablauf der Klagefrist zu rechnenden Verzögerung der Zustellung 22 Tage zu vertreten, ist eine derartige Verzögerung der Zustellung nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO anzusehen; die insoweit maßgebliche Grenze liegt im Regelfall bei zwei Wochen. 4. Eine Verlängerung dieser zeitlichen Grenze (im Hinblick auf die Regelung des § 691 Abs. 2 ZPO) auf einen Monat oder auch nur auf 22 Tage kommt nicht in Betracht; dadurch würde die an sich zu wahrende Frist mehr als verdoppelt, was mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung (alsbaldige Kenntnis der kündigenden Arbeitgeberin von der gerichtlichen Überprüfung) nicht vereinbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2009 - 7 Ca 2493/09 - abgeändert:

Unter Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird die Klage abgewiesen.