LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2010
6 Sa 103/10
Normen:
KSchG § 4 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 253 Abs. 4; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1833/09

Verspätete Kündigungsschutzklage bei fehlender Unterschrift aufgrund unvollständiger Faxübermittlung; zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unterlassener Einzelanweisung zur Überprüfung der Faxübermittlung auf Vollständigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 103/10

DRsp Nr. 2010/20044

Verspätete Kündigungsschutzklage bei fehlender Unterschrift aufgrund unvollständiger Faxübermittlung; zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unterlassener Einzelanweisung zur Überprüfung der Faxübermittlung auf Vollständigkeit

1. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO der von ihm vertretenen Partei zuzuordnen. 2. Der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führt, sich in jeder Weise so behandeln lassen muss, als wenn sie den Prozess selbst führt; die Heranziehung eines Vertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen. 3. Die schon im Vorfeld der Erhebung einer Kündigungsschutzklage anwendbare Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Subdelegation von originär aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Pflichten des Prozessbevollmächtigen. 4. Die Voraussetzungen der Klageerhebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG ergeben sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; für bestimmende Schriftsätze (wie eine Klageschrift) ist die Unterschrift der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis.