LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.02.2016
3 Ta 11/16
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1111/12

Verspätete Beschwerde im Aufhebungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 11/16

DRsp Nr. 2016/11657

Verspätete Beschwerde im Aufhebungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Die an sich verspätete Beschwerde im PKH-Aufhebungsverfahren ist als Gegendarstellung anzusehen, weil grundsätzlich Beschlüsse über die Aufhebung von Porzesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Diese kann aber nur Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2013 - 7 Ca 1111/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 816,24 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe