LAG Hamburg - Urteil vom 13.05.2015
3 Sa 86/14
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 233/14

Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 86/14

DRsp Nr. 2016/393

Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Alleine im Hinblick auf eine vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hinweist, lässt sich nicht rückschließen, der Arbeitnehmer sei aktuell nicht in der Lage, sich mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber entsprechend geäußert oder wenn der Arbeitgeber auf andere Weise entsprechende Hinweise erhalten hätte, könnte sich der Arbeitgeber mit Erfolg darauf berufen, eine Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb der gebotenen kurzen Frist von einer Woche sei nicht durchführbar bzw. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 2014 - 17 Ca 233/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: