Verspätete Antragstellung beim Existenzgründungszuschuss
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen L 8 AL 4489/03
DRsp Nr. 2006/24354
Verspätete Antragstellung beim Existenzgründungszuschuss
Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, im Wege pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob der verspätete Antrag zugelassen wird, wenn der Antrag auf Existenzgründungszuschuss nur geringfügig verspätet gestellt wird und eine unbillige Härte iS. von § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III vorliegt. Dabei tritt die Härteregelung des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III als lex specialis an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Grundsätze zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]