LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2010
9 Sa 568/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1293/06

Versorgungszusage aufgrund verminderter Einkünfte; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei einverständlicher Kürzung der Vergütung als Berechnungsgrundlage der Versorgungsansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 568/09

DRsp Nr. 2010/4315

Versorgungszusage aufgrund verminderter Einkünfte; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei einverständlicher Kürzung der Vergütung als Berechnungsgrundlage der Versorgungsansprüche

1. Hat der Arbeitnehmer ein Schreiben gegengezeichnet, in dem die monatliche Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt um 1.000 DM reduziert wird und die Arbeitgeberin erklärt, dass bei einer Ablehnung von einer Verlängerung des Vertrages zum vertraglichen Zeitpunkt absehen wird, darf die Arbeitgeberin die Unterschrift des Arbeitnehmers als Einverständniserklärung verstehen. 2. Der Arbeitgeberin steht es grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang sie eine betriebliche Altersversorgung zusagt; wenn hierbei variable Vergütungsbestandteile nur dann berücksichtigt werden, wenn sie noch eine gewisse Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls den Einkommens- und Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt haben, ist das rechtlich nicht zu beanstanden und keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.07.2009, Az.: 5 Ca 1293/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 233;

Tatbestand: