BSG - Beschluß vom 30.01.2002
B 6 KA 93/01 B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 2237/01 - 09.10.2001,
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 3677/99 - 18.04.2001,

Versorgungsrelevante Teilnahme gemäß § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V

BSG, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 93/01 B

DRsp Nr. 2003/253

Versorgungsrelevante Teilnahme gemäß § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V

1. Wenn ein Psychotherapeut in der Zeit vom 25.6.1994 bis zum 24.6.1997 innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich je Woche 11,6 Behandlungsstunden im Rahmen des Delegations- und/oder Kostenerstattungsverfahrens erbrachte, so ist eine versorgungsrelevante Teilnahme gemäß § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin - Diplom-Psychologin - begehrt die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Freiburg. Sie eröffnete dort im Juni 1996 eine Praxis. Bis zum 24. Juni 1997 - dh in dem für die bedarfsunabhängige Zulassung maßgeblichen so genannten Zeitfenster - führte sie nach ihren Angaben 195 psychotherapeutische Behandlungsstunden im so genannten Kostenerstattungsverfahren durch. Zudem erbrachte sie - abgesehen von wöchentlich 8 Std in einer Beratungsstelle - 72,5 Std (so laut Urteil des Landessozialgerichts >LSG<) oder jedenfalls 59,5 Std (so die Beschwerdebegründung) bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Selbstzahlern. Mit ihrem Zulassungsbegehren ist sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Erfolg geblieben.