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Die Klägerin - Diplom-Psychologin - begehrt die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Freiburg. Sie eröffnete dort im Juni 1996 eine Praxis. Bis zum 24. Juni 1997 - dh in dem für die bedarfsunabhängige Zulassung maßgeblichen so genannten Zeitfenster - führte sie nach ihren Angaben 195 psychotherapeutische Behandlungsstunden im so genannten Kostenerstattungsverfahren durch. Zudem erbrachte sie - abgesehen von wöchentlich 8 Std in einer Beratungsstelle - 72,5 Std (so laut Urteil des Landessozialgerichts >LSG<) oder jedenfalls 59,5 Std (so die Beschwerdebegründung) bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Selbstzahlern. Mit ihrem Zulassungsbegehren ist sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Erfolg geblieben.
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