LSG Bayern - Urteil vom 31.07.2018
L 15 VU 3/13
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2 S. 2; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 3/11

Versorgung nach dem StrRehaGZuletzt ausgeübter BerufBesondere berufliche Nachteile

LSG Bayern, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 15 VU 3/13

DRsp Nr. 2018/12565

Versorgung nach dem StrRehaG Zuletzt ausgeübter Beruf Besondere berufliche Nachteile

1. Der vor einer Schädigung i.S.d. BVG ausgeübte Beruf ist nur der letzte ausgeübte Beruf.2. Für einen Versorgungsanspruch müssen die beruflichen Nachteile den Beschädigten besonderes treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen.3. Die Nachteile müssen zu einer erheblich höheren Erwerbsminderung als nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Arbeitsleben führen.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird der Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2013 und unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2011 verurteilt, dem Kläger eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. März 2012 und in Höhe von 40 für die Zeit ab 1. April 2012 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2 S. 2; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).