Auf die Berufung wird der Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2013 und unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2011 verurteilt, dem Kläger eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. März 2012 und in Höhe von 40 für die Zeit ab 1. April 2012 zu zahlen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu 2/3 zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
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