LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 13 VG 23/11
Normen:
OEG § 10a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 VG 209/08

Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem BundesversorgungsgesetzSexueller Missbrauch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 13 VG 23/11

DRsp Nr. 2016/3872

Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz Sexueller Missbrauch

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 10a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.

Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 1. September 2006 bei dem Beklagten Entschädigungsversorgung nach dem OEG: Aufgrund sexuellen Missbrauchs durch den - inzwischen verstorbenen - Vater ihrer Pflegemutter und dessen Freunde in dem Zeitraum vom Sommer 1968 bis Mitte 1974 leide sie an psychischen Erkrankungen.