Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Versorgung nach dem
Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 1. September 2006 bei dem Beklagten Entschädigungsversorgung nach dem
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