Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht gemäß §§
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