LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2019
L 15 VJ 9/16
Normen:
IfSG §§ 60 ff.; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VJ 2/14

Versorgung nach dem ImpfschadensrechtImpfung gegen Hepatitis A mit dem Impfstoff Havrix(r) 1440Keine Beweiserleichterung im Impfschadensrecht beim Primärschaden

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen L 15 VJ 9/16

DRsp Nr. 2019/5568

Versorgung nach dem Impfschadensrecht Impfung gegen Hepatitis A mit dem Impfstoff Havrix(r) 1440 Keine Beweiserleichterung im Impfschadensrecht beim Primärschaden

1. Eine irgendwie geartete Beweiserleichterung im Impfschadensrecht beim Primärschaden, eine Beurteilung des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe anhand von Einzelaspekten, die den Nachweis des Primärschadens im Vollbeweis als realitätsfremd und verzichtbar erscheinen lassen würde, ist in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung abzulehnen. 2. Die Anerkennung eines Impfschadens unter reduzierten Beweisanforderungen ist allein dem Gesetzgeber vorbehalten.3. Eine Beweisfälligkeit geht zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine behauptete Tatsache stützt.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG §§ 60 ff.; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 2 Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung nach dem Impfschadensrecht gemäß §§ 60 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat.