LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2018
L 11 KR 2/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 897/17

Versorgung mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 2/18 B ER

DRsp Nr. 2018/8088

Versorgung mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Streitig ist die Versorgung des Antragstellers mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 ist nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit nach eingehender eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.01.2018 Bezug. Ergänzend führt er aus: