LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2022
L 9 SO 360/20
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB VIII § 22 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB IX § 14 Abs. 3; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 110
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 48/19

Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Zweitversorgung eines Zweijährigen mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 360/20

DRsp Nr. 2022/12598

Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Zweitversorgung eines Zweijährigen mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung

Die Zweitversorgung eines Zweijährigen mit einem Therapiestuhl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung wird vom Versorgungsziel der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn sie medizinisch indiziert ist und zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen dient.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2020 geändert. Der Bescheid vom 04.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.582,36 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB VIII § 22 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB IX § 14 Abs. 3; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten iHv 3.582,36 € für die Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl nebst Zubehör für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kita) streitig.