Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Verträge mit den Leistungserbringern, Festlegung des Vertragsinhalts durch unabhängige Schiedsperson
SG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen S 2 KR 170/07
DRsp Nr. 2008/9412
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Verträge mit den Leistungserbringern, Festlegung des Vertragsinhalts durch unabhängige Schiedsperson
Die unabhängige Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V hat nach § 317 Abs. 1BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Maßstab für die Entscheidung durch die Vertragsparteien nicht näher bestimmt wurde. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung der Schiedsperson offensichtlich unbillig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]