LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2022
L 26 KR 227/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 197/11

Versorgung mit einer stationär durchzuführenden beidseitigen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik)Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 - Aktenzeichen L 26 KR 227/19

DRsp Nr. 2022/14992

Versorgung mit einer stationär durchzuführenden beidseitigen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung

Die Frage, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, muss gerichtlich uneingeschränkt überprüft werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine stationär durchzuführende beidseitige Mammareduktionsplastik zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einer stationär durchzuführenden beidseitigen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik).