BSG - Beschluss vom 12.03.2018
B 1 KR 9/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 576/16
SG Berlin, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 355/16

Versorgung mit einem über die Regelversorgung hinausgehenden ZahnersatzAnspruchsvoraussetzungenGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageVerfassungskonformität der gesetzlichen Beschränkung auf Festzuschüsse

BSG, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 9/17 BH

DRsp Nr. 2018/4829

Versorgung mit einem über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz Anspruchsvoraussetzungen Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Verfassungskonformität der gesetzlichen Beschränkung auf Festzuschüsse

1. Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Versorgung mit Zahnersatz beanspruchen können, sind durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. 2. Ebenfalls geklärt ist, dass die gesetzliche Beschränkung auf Festzuschüsse weder Verfassungsrecht noch der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I