BSG - Beschluss vom 19.01.2018
B 3 KR 45/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 40/17
SG Koblenz, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 182/15

Versorgung mit einem TuchlifterUnzulässige Umgehung der besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 45/17 B

DRsp Nr. 2018/10892

Versorgung mit einem Tuchlifter Unzulässige Umgehung der besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge

Es ist unzulässig, die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge zu umgehen, indem diese als Gehörsverletzung gerügt wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I