LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2016
L 1 KR 460/14
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1726/10

Versorgung mit einem Retisert-ImplantatVergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen ErkrankungNicht verfügbare anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 460/14

DRsp Nr. 2016/10720

Versorgung mit einem Retisert-Implantat Vergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung Nicht verfügbare anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung

1. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1a SGB V die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) aufgegriffen, nach der sich unmittelbar aus den Grundrechten der Versicherten, die typischerweise zwangsweise der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, weitergehende Leistungsansprüche ergeben können. 2. Mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist es danach unvereinbar, einem Versicherten, der an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung leidet, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlung nicht zu gewähren, wenn sie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet.