LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.06.2016
L 16/1 KR 211/14
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1110/11

Versorgung mit einem LiftertuchTeilhabe am Leben in der GemeinschaftFähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 16/1 KR 211/14

DRsp Nr. 2016/14894

Versorgung mit einem Liftertuch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen

1. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegbetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 2. Es besteht im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch ein Anspruch auf das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel, d.h.. auf diejenigen Geräte und Gegenstände, die zum Betrieb des Hilfsmittels unentbehrlich sind; die Krankenkasse ist verpflichtet, diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. 3. Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen.