LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2018
L 1 KR 350/15
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1374/15

Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra®Voraussetzungen für ein Off-Label-Use

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 350/15

DRsp Nr. 2018/7189

Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra® Voraussetzungen für ein Off-Label-Use

Ein Off-Label-Use ist ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten, wenn es im Einzelfall um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage zum Zeitpunkt der Behandlung Gründe für die Aussicht bestanden haben und bestehen, dass mit dem Wirkstoff ein kurativer Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Fampyra® (Wirkstoff Fampridin [= 4-Aminopyridin]) zu versorgen.

Die Beklagte hat die Kosten für die erfolgte vorläufige Versorgung endgültig zu tragen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die Versorgung des Klägers mit dem (Fertig)Arzneimittel Fampyra ®, Wirkstoff: Fampridin (= 4-Aminopyridin).