Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.09.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse (Beklagte) ambulante Vorsorgeleistungen.
Der 1939 geborene Kläger beantragte unter dem 29.06.2016 bei der Beklagten eine ambulante Kur. Er verwies auf schon seit einigen Jahren bestehende Herzbeschwerden, die sich mit den Jahren verschlechtert hätten. Selbiges gelte für Rückenbeschwerden. Er wünsche die Durchführung der Maßnahme in S. Der behandelnde Arzt des Klägers gab zur Zielsetzung der beantragten Maßnahme an, die Beweglichkeit solle verbessert und die Schmerzen reduziert werden, zudem solle bei eingeschränkter Leistungsbreite durch kardiologische Erkrankungen die Leistung gesteigert werden.
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