LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2018
L 20 KR 139/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43a; SGB XI § 71 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 407/16

Versorgung eines Gehörlosen mit einem visuellen RauchmelderFehlende Erforderlichkeit im Einzelfall bei einer vollstationären UnterbringungVollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 139/17

DRsp Nr. 2018/16909

Versorgung eines Gehörlosen mit einem visuellen Rauchmelder Fehlende Erforderlichkeit im Einzelfall bei einer vollstationären Unterbringung Vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe

1. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. 2. Dies gilt auch, wenn der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI untergebracht ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43a; SGB XI § 71 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den in der Einrichtung der Beigeladenen lebenden Kläger mit einem visuellen Rauchmelder für Gehörlose zu versorgen hat.