I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem
Der am 10. März 1960 in Usbekistan (damals noch Gliedstaat der UdSSR) geborene Kläger reiste im Januar 1997 aus Sibirien kommend in Deutschland ein. Er ist im Besitz einer Einbürgerungsurkunde seiner Eltern vom 23. September 1944, eines (vom Generalkonsulat in Nowosibirsk ausgestellten) deutschen Passes vom 6. Juni 1996 sowie eines Ausweises über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 13. Juni 1996.
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