SG Regensburg, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 185/03
Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen L 3 U 57/05
DRsp Nr. 2007/20039
Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung
Auch geringfügige bzw kurzzeitige Hilfestellungen wie das Halten und die Wegnahme von Hölzern beim Sägen mit einer Tischkreissäge sind ausreichend für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2SGB VII als "Wie-Beschäftigter". Auf die Motive desjenigen, dem ein "Wie-Beschäftigter" die Hilfestellung geleistet hat, kommt es nicht an. Tätigkeiten, die objektiv für das Unternehmen und auch aus Sicht des Verletzten keinen messbaren wirtschaftlichen Wert darstellen können, sind unversichert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]