LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2018
L 8 U 3286/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15a; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 1177/17

Versicherungsschutz kraft Gesetzes in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine versicherte Rehabilitationsteilnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 8 U 3286/17

DRsp Nr. 2018/5454

Versicherungsschutz kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine versicherte Rehabilitationsteilnahme

Die allgemeine Empfehlung einer Rehabilitationsklinik an ihre Patienten, zur "Steigerung des Genuss-Erlebens" und "Stärkung der Gruppenkohäsion" gemeinsame Freizeitaktivitäten selbst zu organisieren, begründet noch keinen wesentlichen Zusammenhang jeglicher Freizeitgestaltung von Patientengruppen während des Klinikaufenthalts mit der versicherten Rehabilitationsteilnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.07.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15a; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 01.10.2016 als versicherter Arbeitsunfall i.S.d. § 7 SGB VII zusteht.