LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2010
L 3 U 134/08
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 27/07

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Wegeunfall im häuslichen Bereich bei Durchschreiten der Außentür; Körperreinigung als eigenwirtschaftliche Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen L 3 U 134/08

DRsp Nr. 2010/6949

Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Wegeunfall im häuslichen Bereich bei Durchschreiten der Außentür; Körperreinigung als eigenwirtschaftliche Tätigkeit

1. Der Weg zur oder von der Arbeit endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Insoweit spielt es keine Rolle, ob es sich um die reguläre Außentür des Wohngebäudes handelt, durch welche der Versicherte vom versicherten Weg in die Privatsphäre hinübergetreten ist, oder ob es sich um einen Keller- oder einen Seitenausgang bzw. im Extremfall, wenn andere Ausgänge versperrt sind, es sich um eine andere Gebäudeöffnung, wie etwa ein Fenster handelt. Ausschlaggebend ist die Überlegung, dass dem Versicherten der Bereich innerhalb des bewohnten Gebäudes besser bekannt ist, als anderen Personen und er gleichsam für diese Gefahrenquelle mitverantwortlich ist.